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Zahlung durch Banküberweisung im Geschäftsverkehr

 

Nach einem Urteil des EuGH ist eine Zahlung im Geschäftsverkehr mittels Banküberweisung nur rechtzeitig, wenn der Gläubiger zum vereinbarten Zeitpunkt über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
Mit dem Datum vom 3. April 2008 hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung zum Zahlungsverzug mittels Banküberweisung im Geschäftsverkehr getroffen. Die Entscheidung wird die bisherige deutsche Rechtsprechung zu dieser Thematik ändern.

Bisher hatte ein Schuldner durch Banküberweisung rechtzeitig gezahlt, wenn sein Überweisungsauftrag vor Ablauf der zwischen Parteien vereinbarten Zahlungsfrist bei seinem Geldinstitut eingegangen ist. Daneben mussten auf seinem Konto Deckung vorhanden sein oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegen und das Geldinstitut den Überweisungsauftrag fristgerecht annehmen. Es kam nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift des geschuldeten Geldbetrages auf dem Konto seines Gläubigers an.

Nach der bisherigen vorherrschenden Auslegung der §§ 269, 270 BGB durch nationale Rechtssprechung und Literatur ist eine Geldschuld eine sogenannte qualifizierte Schickschuld nach 
§ 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB. Leistungsort sei in der Regel der Wohnsitz des Schuldners. Die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung setze bei Zahlung durch Banküberweisung voraus, dass der Überweisungauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Geldinstitut des Schuldners eingehe, auf dem Konto Deckung vorhanden sei oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliege und das Geldinstitut den Überweisungsauftrag fristgerecht annehme. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Geldbetrages auf dem Gläubigerkonto komme es hingegen nicht an.

Nach der EuGH-Entscheidung wird sich die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich des Anwendungsbereiches der EG-Zahlungsverzug-Richtlinie ändern. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Zahlung mittels Banküberweisung kommt es einzig und allein auf den Zeitpunkt der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Gläubigerkonto an. Dieser Zeitpunkt muss innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist liegen.